Der Beitrag behandelt zahlreiche offene Fragen, die die mit dem SWRÄG 2006 eingeführte Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (§§ 284b ff ABGB) aufwirft. Ua vertreten die Autoren die Ansicht, dass die - verpflichtende - Registrierung der Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) keine konstitutive Entstehungsvoraussetzung ist. Bei widersprüchlichen Handlungen mehrerer vertretungsbefugter Angehöriger gelte das zuletzt Erklärte bzw Zugegangene, wenn einseitige Widerrufbarkeit möglich ist, sonst sei die zuerst zugegangene Erklärung maßgeblich. Nur bei gleichzeitigem Zugang seien alle Erklärungen unwirksam. Gem § 284c Abs 1 ABGB sind Ehegatten und Lebensgefährten nur dann vertretungsbefugt, wenn ein gemeinsamer Haushalt besteht. Ein krankheits- oder altersbedingter Aufenthalt des Partners in einer Krankenanstalt bzw einem Heim schadet nach Ansicht der Autoren aber selbst dann nicht, wenn eine Rückkehr ausgeschlossen ist. Einen Entgeltanspruch des vertretenden nächsten Angehörigen gegenüber dem Betroffenen schließen sie im Grundsätzlichen ebenso aus wie einen Aufwandersatzanspruch. Dennoch sei der Vertretende zur Rechnungslegung verpflichtet.