ABGB § 1325
ZPO §§ 41, 55
35.000,- € Schmerzengeld: Trauer mit Krankheitswert; der zu diesem Zeitpunkt 17-jährige Geschädigte litt seit dem Unfalltod seiner Mutter während eines Zeitraums von ca zwei Jahren an schweren Depressionen mit Krankheitswert, weil er den Verlust seiner zentralen Bezugsperson aufgrund geringer intellektueller Fähigkeiten nicht verarbeiten konnte; dann beging er Selbstmord (komprimiert zehn Tage starke, 37 Tage mittelstarke und 247 Tage leichte Schmerzen).