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Schmerzengeld für die mit Selbstmord endende depressive Phase nach dem Unfalltod der Mutter

RechtsprechungSchadenersatzZak 2007/715Zak 2007, 417 Heft 21 v. 4.12.2007

ABGB § 1325

ZPO §§ 41, 55

35.000,- € Schmerzengeld: Trauer mit Krankheitswert; der zu diesem Zeitpunkt 17-jährige Geschädigte litt seit dem Unfalltod seiner Mutter während eines Zeitraums von ca zwei Jahren an schweren Depressionen mit Krankheitswert, weil er den Verlust seiner zentralen Bezugsperson aufgrund geringer intellektueller Fähigkeiten nicht verarbeiten konnte; dann beging er Selbstmord (komprimiert zehn Tage starke, 37 Tage mittelstarke und 247 Tage leichte Schmerzen).

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