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Wohnungseigentum - Vereinbarung über die gemeinsame Verwaltung mehrerer Liegenschaften

RechtsprechungMiet- und WohnrechtZak 2007/714Zak 2007, 417 Heft 21 v. 4.12.2007

WEG § 32 Abs 5, § 32 Abs 6, § 52 Abs 1 Z 9

Die im Wohnungseigentumsvertrag getroffene Vereinbarung, zwei auf verschiedenen Liegenschaften stehende Häuser gemeinsam zu verwalten, kann nicht über Anträge nach § 32 Abs 5 bzw 6 WEG im Außerstreitverfahren abgeändert oder aufgehoben werden. Eine Anfechtung wegen Irrtums oder Nichtigkeit muss im streitigen Rechtsweg erfolgen.

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