WEG § 32 Abs 5, § 32 Abs 6, § 52 Abs 1 Z 9
Die im Wohnungseigentumsvertrag getroffene Vereinbarung, zwei auf verschiedenen Liegenschaften stehende Häuser gemeinsam zu verwalten, kann nicht über Anträge nach § 32 Abs 5 bzw 6 WEG im Außerstreitverfahren abgeändert oder aufgehoben werden. Eine Anfechtung wegen Irrtums oder Nichtigkeit muss im streitigen Rechtsweg erfolgen.