BWG § 32 Abs 4 Z 2
ABGB §§ 1017, 1424
Im Fall einer Spareinlage, deren Guthabenstand mindestens 15.000,- € beträgt oder die auf den Namen des Kunden lautet, darf die Bank gem § 32 Abs 4 Z 2 BWG nur an den gem § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden auszahlen. Diese Bestimmung schließt eine schuldbefreiende Auszahlung an den - mit einer banküblichen Vollmacht oder einem sonstigen Nachweis seiner Vertretungsmacht ausgestatteten - Bevollmächtigten des identifizierten Kunden nicht aus.