ABGB § 140
AußStrG nF: § 16
Wenn das Kind im Ausland wohnt, ist ein „Mischunterhalt“ festzusetzen, der einerseits den Lebensstandard des in Österreich wohnhaften Unterhaltsschuldners und andererseits den aufgrund unterschiedlicher Kaufkraft abweichenden Bedarf des Kindes berücksichtigt.