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Bulgarische Staatsangehörige - Rechtsanwaltsanwärter

In aller KürzeZak 2007/697Zak 2007, 402 Heft 21 v. 4.12.2007

Gem § 30 RAO setzt die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter die Staatsangehörigkeit eines EU- bzw EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz voraus. Nach Ansicht des VfGH (B 1851/06) ist es nicht mit hinreichender Sicherheit („acte clair“) auszuschließen, dass bulgarische Staatsangehörige mit aufrechter Beschäftigungsbewilligung aufgrund des zwischen den EG und Bulgarien abgeschlossenen Europa-Abkommens (ABl L 358 v 31. 12. 1994, S 3) schon vor dem EU-Beitritt dieses Landes am 1. 1. 2007 wie EU-Bürger als Rechtsanwaltsanwärter zugelassen werden mussten. Die OBDK, die die Ablehnung des Eintragungsantrags eines bulgarischen Staatsbürgers in letzter Instanz bestätigte, wäre deshalb als Gericht iSd Art 234 Abs 3 EG verpflichtet gewesen, diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Da sie dies unterlassen hat, hob der VfGH den Bescheid wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auf.

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