Zur Absicherung von möglichen Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen des Käufers vor Insolvenzrisiken schlägt der Begutachtungsentwurf zur Novellierung des BTVG (123/ME 23. GP, siehe Zak 2007/570, 322) vor, den Bauträger zur Einräumung eines Haftrücklasses oder einer Bankgarantie für die Dauer von drei Jahren ab Übergabe in Höhe von mindestens 3 % des Preises zu verpflichten. Nach Ansicht der Autoren stellt dies einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Privatautonomie dar. Außerdem sei schon nach geltendem Recht davon auszugehen, dass die Sicherungspflicht des Bauträgers zumindest bei Vorliegen gravierender Mängel über den Übergabezeitpunkt hinaus fortbesteht.