SportstättenschutzG: § 1 Abs 1
Das Mietverhältnis einer gemeinnützig tätigen Person mit einer Gebietskörperschaft über eine dem Breitensport (mit Ausnahme von alpinem Schilauf und Schilanglauf) dienende Liegenschaft wird durch das SportstättenschutzG geschützt, wenn es vor dem 1. 1. 1986 begonnen hat. Neben der Unwirksamkeit von Befristungen gelten Kündigungsbeschränkungen.