ABGB § 1095
GBG §§ 26, 32
Vor der Eintragung eines Bestandrechts im Grundbuch muss das Gericht nicht prüfen, ob die mit dem Bestandvertrag eingeräumte Nutzung im gesamten Umfang durch die Rechtsstellung des auf Vermieterseite auftretenden Mit- und Wohnungseigentümers gedeckt ist, weil sich die Rechtswirkungen der Eintragung (§§ 1120 f ABGB) ohnehin auf das Verhältnis Mieter - Vermieter beschränken.