ABGB § 140
Das moderne Arbeitsleben kann eine weitergehende Ausbildung erforderlich machen. Auch wenn mit dem Abschluss der Handelsschule grundsätzlich Selbsterhaltungsfähigkeit eintritt und der anschließend besuchte Aufbaulehrgang zum Erwerb der Matura keine übliche Fortsetzung des Bildungswegs darstellt, kann der Unterhaltsanspruch des Kindes während dieser Weiterbildung dennoch aufrecht bleiben.