Gem § 33 Abs 2 MRG ist eine Kündigung wegen eines Mietzinsrückstands aufzuheben, wenn den Mieter kein grobes Verschulden am Rückstand trifft und er den „geschuldeten Betrag“ vor Schluss der Verhandlung erster Instanz im Kündigungsverfahren entrichtet hat. Wenn während des Kündigungsverfahrens der Konkurs über das Vermögen des Mieters eröffnet wurde und ein Zwangsausgleich zustande gekommen ist, reicht es nach der kürzlich ergangenen E 8 Ob 74/07a aus, wenn der Mieter für den aus der Zeit vor Konkurseröffnung stammenden Rückstand die Ausgleichsquote entrichtet. Nach dem Zwangsausgleich werde vom Mieter eben nur mehr die Quote geschuldet. Das eine reine Sachhaftung begründende Bestandgeberpfandrecht (§ 1101 ABGB und § 48 Abs 4 KO) könne daran nichts ändern.