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Zwingendes vereinsinternes Schlichtungsverfahren - Unzulässigkeit des Rechtswegs

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2007/657Zak 2007, 377 Heft 19 v. 9.11.2007

JN § 42 Abs 1

VerG § 8

Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis müssen gem § 8 Abs 1 VerG primär vor der Schlichtungseinrichtung ausgetragen werden. Der ordentliche Rechtsweg steht erst nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens bzw nach Ablauf von sechs Monaten ab der Anrufung der Schlichtungseinrichtung offen. Einer verfrüht eingebrachten Klage steht das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen, das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist.

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