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Garagen-Kurzparkvertrag - Garagenunternehmer haftet nicht als Verwahrer

RechtsprechungSchadenersatzZak 2007/650Zak 2007, 374 Heft 19 v. 9.11.2007

ABGB §§ 957, 970 Abs 2, §§ 1090, 1295 Abs 1

KSchG § 6 Abs 1 Z 9

Da es sich bei einem Garagen-Kurzparkvertrag um einen reinen Mietvertrag ohne Verwahrungselemente handelt, trifft den Garagenunternehmer für die geparkten Fahrzeuge nicht die verschärfte Haftung des § 970 ABGB. Dennoch kann er für einen Schaden aus dem Mietvertrag haften, wenn er seinen Betrieb nicht ausreichend durchorganisiert und keine zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen (ständige Kontrolle der aus- und einfahrenden Fahrzeuge, gelegentliche Rundgänge) getroffen hat.

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