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Exekution trotz Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach Ablauf ihrer Geltungsdauer

RechtsprechungExekutionsrechtZak 2007/625Zak 2007, 358 Heft 18 v. 16.10.2007

EO § 399 Abs 1 Z 2

Auf Antrag des Gegners ist die einstweilige Verfügung nach Ablauf ihrer Geltungsdauer gem § 399 Abs 1 Z 2 EO wegen geänderter Verhältnisse aufzuheben.

Auch bei Fehlen einer entsprechenden Einschränkung im Aufhebungsbeschluss wirkt die Aufhebung der einstweiligen Verfügung im Regelfall nicht auf den Bewilligungszeit-

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