JN § 43 Abs 1
ZPO §§ 244, 248
Nach Erlassung des Zahlungsbefehls im Mahnverfahren kann das Gericht seine Unzuständigkeit nicht mehr von Amts wegen wahrnehmen.
JN § 43 Abs 1
ZPO §§ 244, 248
Nach Erlassung des Zahlungsbefehls im Mahnverfahren kann das Gericht seine Unzuständigkeit nicht mehr von Amts wegen wahrnehmen.