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Grundsätzlich keine Wegehalterhaftung für im Privateigentum stehende Flächen

RechtsprechungSchadenersatzZak 2007/615Zak 2007, 355 Heft 18 v. 16.10.2007

ABGB § 1319a

Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, ist davon auszugehen, dass es sich bei einer auf Privatgrund liegenden Fläche mangels allgemeiner Benützbarkeit um keinen Weg iSd § 1319a ABGB handelt.

Wenn der Liegenschaftseigentümer einen Durchgang für jedermann öffnet, beschränkt sich seine Haftung als Wegehalter auf diesen Gehweg; die anderen, frei zugänglichen Flächen der Liegenschaft sind nicht umfasst.

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