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Gerichtlicher Datenschutz bei elektronischer Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens

ThemaHofrat des OGH Hon.-Prof. Dr. Hansjörg SailerZak 2007/600Zak 2007, 343 Heft 18 v. 16.10.2007

Rechtsanwälte, Notare und Körperschaften des öffentlichen Rechts haben, wenn sie die Daten zur Einleitung eines Rechtsstreits oder einer Exekution, für Einwendungen gegen eine bereits laufende Exekution oder sonst zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens benötigen, das Recht, mittels EDV Geschäftsbehelfe des gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens einzusehen (§73a EO). Der OGH stellte nunmehr klar, dass sich die Durchsetzung des Rechts der davon betroffenen Verpflichteten auf Richtigstellung und/oder Löschung unrichtiger oder unzulässigerweise verarbeiteter personenbezogener Daten nach §84 GOG richtet (3Ob 31/07s und 3Ob 37/07y).1)1)(Praktisch gleichlautende) Entscheidungen vom 25. 4. 2007. 3Ob 31/07s abgedruckt in Zak 2007/531, 299.

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