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Einstweilige Verfügung zur Sicherung eines Schadenersatzanspruchs nach § 394 EO

RechtsprechungExekutionsrechtZak 2007/562Zak 2007, 319 Heft 16 v. 18.9.2007

EO §§ 78, 378 Abs 1, §§ 379, 394, 402

ZPO § 279 Abs 1, § 291 Abs 2, § 528 Abs 2 Z 2

Wenn sich die einstweilige Maßnahme als ungerechtfertigt erweist, hat der Gegner der gefährdeten Partei gem § 394 Abs 1 EO einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch. Dieser Anspruch kann als Geldforderung mit einstweiliger Verfügung nach § 379 EO gesichert werden.

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