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Gerichtlicher Erlag wegen Einwendungen gegen Honoraranspruch des früheren Anwalts

RechtsprechungSchuldrechtZak 2007/554Zak 2007, 316 Heft 16 v. 18.9.2007

RAO § 19 Abs 3, § 19a

ABGB § 1425

Wurde die obsiegende Partei im Verfahren nacheinander von mehreren Rechtsanwälten vertreten, hat der letzte Rechtsanwalt den bei ihm eingegangenen Prozesskostenersatz, an dem ein Pfandrecht nach § 19a Abs 1 RAO für Barauslagen und Honorarforderungen besteht, gem § 19a Abs 3 RAO anteilig an die anderen Rechtsanwälte auszufolgen. Wenn ihm sein Mandant Einwendungen gegen den Kostenanspruch eines früheren Rechtsanwalts bekannt gegeben hat, muss der letzte Anwalt den entsprechenden Anteil jedoch iSd § 19 Abs 3 RAO gerichtlich hinterlegen, wobei der Mandant und der frühere Anwalt als Erlagsgegner zu bezeichnen sind.

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