ABGB § 364 Abs 2, § 364a
ZPO § 182a
Die nachbarrechtliche Unterlassungsklage nach § 364 Abs 2 ABGB ist nicht auf ein Handlungs-, sondern auf ein Erfolgsverbot gerichtet; die Wahl der Schutzmaßnahmen gegen die beeinträchtigenden Immissionen muss dem beklagten Nachbarn überlassen bleiben. Ein auf konkrete Maßnahmen gerichtetes Unterlassungsbegehren (hier: Unterlassung von vier mit Bescheid genehmigten Nachtflügen von einem Flughafen) ist deshalb abzuweisen.