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Schmerzengeldanspruch naher Angehöriger für Schockschäden auch bei Gefährdungshaftung

RechtsprechungSchadenersatzZak 2007/521Zak 2007, 296 Heft 15 v. 4.9.2007

EKHG §§ 1, 13, 15

ABGB § 1325

Nicht nur nach dem Tod, sondern auch aufgrund schwerster Verletzungen eines nahen Angehörigen (zB im Fall dauernder Pflegebedürftigkeit des Kindes) kann ein Anspruch auf Schmerzengeld für die dadurch verursachten seelischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert (Schockschaden) bestehen.

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