MRG § 29 Abs 1 Z 2
ABGB § 1112
Ein Abbruchbescheid führt gemäß § 29 Abs 1 Z 2 MRG bzw § 1112 ABGB zur Auflösung des Mietvertrags, wenn entweder die gravierenden Mängel aus technischen Gründen - auch teilweise - unbehebbar sind oder der Vermieter nicht zur Wiederherstellung verpflichtet ist.