ABGB § 472
Aktives Handeln darf nicht die Hauptleistungspflicht einer Dienstbarkeit sein. Deshalb kann die wechselseitige Verpflichtung von Grundnachbarn, im Fall einer künftigen Bauführung auf die Einhaltung der im Baurecht vorgesehenen Mindestabstände zu verzichten (Zustimmung zur Erteilung einer Bauabstandsnachsicht durch die Behörde), nicht als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden.