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Anrechnung der vom Unterhaltsschuldner bezahlten Miete auf den Kindesunterhalt

RechtsprechungFamilienrechtZak 2007/509Zak 2007, 292 Heft 15 v. 4.9.2007

ABGB § 140

Nicht nur Benützungskosten (zB für Strom, Heizung, Telefon usw), sondern auch Wohnkosten (hier: Miete) für die Wohnung des Kindes, die vom Unterhaltsschuldner getragen werden, sind idR als Naturalleistungen auf den Kindesunterhalt anrechenbar (anteilig nach der Zahl der in der Wohnung lebenden Unterhaltsberechtigten).

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