Zu 2 Ob 79/06s = Zak 2007/202, 116: Bei weniger gravierenden Reisemängeln ist die beeinträchtigte Urlaubsfreude bereits durch die Reisepreisminderung mit abgegolten und begründet keinen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz („Erheblichkeitsschwelle“; ebenso 3 Ob 220/06h = Zak 2007/487, 276).