Nach Ansicht des Autors sind aus dem Reisevertrag Obliegenheitspflichten des Reisenden ableitbar (zB Einholung von Informationen, Prüfung der Reiseunterlagen), deren Verletzung sich sowohl auf gewährleistungs- als auch auf schadenersatzrechtliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter auswirken kann. In einer kurzen Tabelle sind einige Fälle aus der Rsp dargestellt, in denen sorgloses Verhalten des Reisenden am Urlaubsort einen Mitverschuldenseinwand rechtfertigte.