Gem § 31 Abs 6 GBG setzt eine den Machtgeber belastende Eintragung im Grundbuch voraus, dass die Vollmacht auf das konkrete Geschäft lautet oder nicht älter als drei Jahre ist. Die Autorinnen vertreten die Ansicht, dass diese Voraussetzung im Fall einer Vorsorgevollmacht aufgrund einer teleologischen Reduktion zumindest dann nicht gilt, wenn diese im ÖZVV registriert wurde.