ZustG § 2 Z 5, § 4
ZPO §§ 521a, 528 Abs 2 Z 2
Auch während der Übersiedlung des Unternehmens kann die Betriebsstätte eine Abgabestelle im Sinn des Zustellrechts sein, sofern die Empfangnahme und Bearbeitung von Sendungen gewährleistet erscheint.
ZustG § 2 Z 5, § 4
ZPO §§ 521a, 528 Abs 2 Z 2
Auch während der Übersiedlung des Unternehmens kann die Betriebsstätte eine Abgabestelle im Sinn des Zustellrechts sein, sofern die Empfangnahme und Bearbeitung von Sendungen gewährleistet erscheint.