ZPO §§ 41, 560
Im Aufkündigungsverfahren besteht zumindest dann ein Prozesskostenersatzanspruch des kündigenden Bestandgebers auch vor Erhebung von Einwendungen, wenn er anstelle der Aufkündigung die Aufhebung des Vertrags nach § 1118 ABGB erklären und auf Räumung klagen hätte können.