ZPO §§ 204, 514
Eine Beschlussfassung über die Rechtswirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs ist gesetzlich nicht vorgesehen. Wenn sich der Kläger auf die prozessuale Unwirksamkeit des Vergleichs beruft, muss er einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens stellen, aufgrund dessen die Rechtswirksamkeit als Vorfrage beurteilt wird.