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Verfahrenshilfe für einen Abwesenden, von dem nur der Vorname bekannt ist

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2007/489Zak 2007, 277 Heft 14 v. 21.8.2007

ZPO § 63 Abs 1

Sofern die Möglichkeit der Identifizierung besteht, kann die Verfahrenshilfe für eine abwesende Person nicht schon deshalb wegen offenbarer Aussichtslosigkeit verweigert werden, weil der Abwesenheitskurator ausschließlich ihren Vornamen angeben kann.

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