ABGB § 943
BWG § 32 Abs 4 Z 2, § 40 Abs 1
Gem § 32 Abs 4 Z 2 BWG darf die Bank im Fall einer Spareinlage, deren Guthabenstand mindestens 15.000,- € beträgt oder die auf den Namen des Kunden lautet, nur an den gem § 40 Abs 1 BWG (Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung) identifizierten Kunden auszahlen. Dies ändert nichts daran, dass das Sparbuch - zumindest unentgeltlich durch Schenkung - auch ohne Einbeziehung der Bank in das Rechtsgeschäft einem Dritten übertragen werden kann. Auch für die Schenkung eines „identifizierten“ Sparbuchs reicht die „wirkliche Übergabe“ durch Aushändigung und Mitteilung des Losungsworts aus.