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Schenkung eines „identifizierten“ Sparbuchs

RechtsprechungSchuldrechtZak 2007/483Zak 2007, 275 Heft 14 v. 21.8.2007

ABGB § 943

BWG § 32 Abs 4 Z 2, § 40 Abs 1

Gem § 32 Abs 4 Z 2 BWG darf die Bank im Fall einer Spareinlage, deren Guthabenstand mindestens 15.000,- € beträgt oder die auf den Namen des Kunden lautet, nur an den gem § 40 Abs 1 BWG (Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung) identifizierten Kunden auszahlen. Dies ändert nichts daran, dass das Sparbuch - zumindest unentgeltlich durch Schenkung - auch ohne Einbeziehung der Bank in das Rechtsgeschäft einem Dritten übertragen werden kann. Auch für die Schenkung eines „identifizierten“ Sparbuchs reicht die „wirkliche Übergabe“ durch Aushändigung und Mitteilung des Losungsworts aus.

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