GBG § 136 Abs 3
ABGB § 1284
Unabhängig davon, ob die Leibrente als Reallast oder als Hypothek verbüchert worden ist, reicht für die Löschung im Grundbuch gem § 136 Abs 3 GBG die Vorlage der Sterbeurkunde des Berechtigten aus, wenn seit dessen Tod drei Jahre vergangen sind und keine Klage auf Zahlung von Rückständen angemerkt ist.