AußStrG nF: § 66 Abs 2
ABGB §§ 176, 177a
Auch im neuen Außerstreitrecht kann das im Revisionsrekursverfahren geltende Neuerungsverbot (§ 66 Abs 2 AußStrG nF) im Obsorgeverfahren zur Wahrung des Kindeswohls durchbrochen werden. Neue aktenkundige Entwicklungen, die nach der Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind, aber die festgestellte Tatsachengrundlage wesentlich verändern, werden vom OGH im Interesse des Kindeswohls berücksichtigt.