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Kindeswohl - kein Neuerungsverbot im Obsorgeverfahren

RechtsprechungFamilienrechtZak 2007/475Zak 2007, 273 Heft 14 v. 21.8.2007

AußStrG nF: § 66 Abs 2

ABGB §§ 176, 177a

Auch im neuen Außerstreitrecht kann das im Revisionsrekursverfahren geltende Neuerungsverbot (§ 66 Abs 2 AußStrG nF) im Obsorgeverfahren zur Wahrung des Kindeswohls durchbrochen werden. Neue aktenkundige Entwicklungen, die nach der Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind, aber die festgestellte Tatsachengrundlage wesentlich verändern, werden vom OGH im Interesse des Kindeswohls berücksichtigt.

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