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Anwendung des HeimAufG auf minderjährige Bewohner eines Behindertenheims

RechtsprechungFamilienrechtZak 2007/442Zak 2007, 255 Heft 13 v. 31.7.2007

HeimAufG § 2

§ 2 Abs 2 HeimAufG nimmt ua Heime und andere Einrichtungen „zur Pflege und Erziehung Minderjähriger“ vom Anwendungsbereich aus. Diese Ausnahme ist nicht personen-, sondern einrichtungsbezogen zu verstehen. In einem Behindertenheim ist das HeimAufG unabhängig davon anzuwenden, ob der konkrete Bewohner voll- oder minderjährig ist.

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