HeimAufG § 2
§ 2 Abs 2 HeimAufG nimmt ua Heime und andere Einrichtungen „zur Pflege und Erziehung Minderjähriger“ vom Anwendungsbereich aus. Diese Ausnahme ist nicht personen-, sondern einrichtungsbezogen zu verstehen. In einem Behindertenheim ist das HeimAufG unabhängig davon anzuwenden, ob der konkrete Bewohner voll- oder minderjährig ist.