ABGB § 140
Die Belastungsgrenze entspricht grundsätzlich dem Unterhaltsexistenzminimum, dh 75 % des erhöhten allgemeinen Grundbetrags iSd § 291a Abs 2 Z 1 EO (hier 2005: 12-mal jährlich 580,- €).
Die Notstandshilfe beziehende Unterhaltsschuldnerin ist abgesehen von den drei geldunterhaltsberechtigten Kindern noch für zwei weitere Kinder sorgepflichtig und sucht intensiv nach einem Arbeitsplatz. Bei dieser Sachlage kommt eine Herabsetzung der Belastungsgrenze unter Berufung darauf, dass Notstandshilfebezieher im Vergleich zu berufstätigen Unterhaltsschuldnern einen geringeren Aufwand zur Erhaltung ihrer Körperkräfte und ihrer geistigen Persönlichkeit hätten, nicht in Betracht.