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Aufnahme einer bestrittenen Schuld in das Inventar

RechtsprechungErbrechtZak 2007/410Zak 2007, 234 Heft 12 v. 10.7.2007

AußStrG nF: § 167 Abs 3

Schulden sind ungeachtet der materiellen Einwendungen eines Beteiligten in das Inventar aufzunehmen, wenn das Verlassenschaftsgericht (hier: aufgrund der formal unbedenklichen Forderungsanmeldung des Gläubigers) Rechtsgrund, Höhe und Fälligkeit unschwer feststellen kann. Das Inventar ist ohnehin ausschließlich im Verlassenschaftsverfahren bindend.

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