vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Bemessungsgrundlage für das Anwaltshonorar bei Geltendmachung von Unterhalt

RechtsprechungFamilienrechtZak 2007/407Zak 2007, 233 Heft 12 v. 10.7.2007

RATG § 9 Abs 3

Wenn der laufende Kindesunterhalt und ein Unterhaltsrückstand gleichzeitig geltend gemacht werden, richtet sich die Bemessungsgrundlage für das Rechtsanwaltshonorar gem § 9 Abs 3 RATG ausschließlich nach den begehrten künftigen Leistungen (höchstens eine Jahresleistung). Bereits fällige Beträge erhöhen die Bemessungsgrundlage nicht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte