ABGB § 140
Bei schwankendem Einkommen erfolgt die Bemessung des laufenden Unterhalts idR aufgrund des monatlichen Durchschnittseinkommens eines Jahres; ein Bezugszeitraum von sechs Monaten reicht nicht aus.
OGH 9. 5. 2007, 7 Ob 302/06x
ABGB § 140
Bei schwankendem Einkommen erfolgt die Bemessung des laufenden Unterhalts idR aufgrund des monatlichen Durchschnittseinkommens eines Jahres; ein Bezugszeitraum von sechs Monaten reicht nicht aus.
OGH 9. 5. 2007, 7 Ob 302/06x