Der deutsche BGH (IX ZR 39/06) hat dem EuGH vor Kurzem die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob sich die internationale Zuständigkeit für eine Klage auf Insolvenzanfechtung einer kurz vor Konkurseröffnung an einen im EU-Ausland wohnhaften Gläubiger geleisteten Zahlung nach der EuGVVO richtet oder ob die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren geführt wird, nach der EuInsVO international zuständig sind.