ABGB § 1295 Abs 2
KO idF vor 1. 7. 2010 § 81 Abs 3
Nach einem Aktivprozess der unzulänglichen Masse haftet der Masseverwalter gem § 1295 Abs 2 ABGB persönlich für den Prozesskostenersatzanspruch des obsiegenden Gegners, wenn ein pflichtgemäß handelnder Masseverwalter, der über eine den Prozesskostenersatz deckende Masse verfügt, in einer ex ante-Betrachtung von einer Verfahrenseinleitung Abstand genommen hätte, weil ein Prozesserfolg absolut aussichtslos oder zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen war. Da der Masseverwalter mit der Prozessführung idR keine konkursspezifische Pflicht verletzt, kann der Schadenersatzanspruch nicht auf § 81 Abs 3 KO gestützt werden.