WEG § 24 Abs 3, § 24 Abs 6, §§ 29, 30 Abs 2, § 52 Abs 2 Z 1
Die Anfechtung eines Beschlusses, den der Mehrheitseigentümer mit einem Anteil von mehr als 50 % (Dominator) allein gefasst und fristauslösend bekannt gemacht hat (hier: Verwalterkündigung und -bestellung), durch einen Minderheitseigentümer richtet sich nicht nach § 30 Abs 2 WEG, sondern nach dem Beschlussrecht (§§ 24 Abs 6 und 29 WEG).