Anders als Lepeska (Die guten Sitten in der Krise, ZIK 2006, 86) vertritt der Autor die Ansicht, dass Kreditinstitute keine Schadenersatzpflicht nach § 1295 Abs 2 ABGB gegenüber anderen Gläubigern wegen sittenwidriger Konkursverschleppung treffen kann, wenn sie Kreditnehmern in Krisensituationen fällige Zahlungen stunden oder Schuldnachlässe einräumen.