Anders als der BGH (XII ZR 11/04) sprach das deutsche BVerfG (1 BvL 9/04) vor Kurzem aus, dass die Dauer des Unterhaltsanspruchs, den der Betreuende aufgrund der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes gegen den anderen Elternteil hat, nicht davon abhängig gemacht werden darf, ob die Eltern geschieden sind oder nur eine Lebensgemeinschaft führten. Diese Differenzierung verstoße gegen das grundgesetzliche Gebot, nichtehelichen Kindern gleiche Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung zu schaffen wie ehelichen (Art 6 Abs 5 GG). Gem § 1615 BGB ist der Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegenüber dem (ehemaligen) Lebensgefährten grundsätzlich auf den Zeitraum von drei Jahren ab Geburt des Kindes beschränkt. Betreuungsunterhalt zwischen geschiedenen Ehegatten nach § 1570 BGB wird hingegen generell für deutlich längere Zeiträume gewährt. Dem Gesetzgeber wurde eine Reparaturfrist bis Ende 2008 eingeräumt.