LGVÜ: Art 27 Nr 2
Eine ausländische Entscheidung ist gem Art 27 Nr 2 LGVÜ nicht anzuerkennen, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten nicht ordnungsgemäß und so rechtzeitig zugestellt wurde, dass er sich verteidigen konnte. Ob die Zustellung ordnungsgemäß erfolgte, ist nach dem Recht jenes Staats zu beurteilen, in dem die Entscheidung ergangen ist.