ABGB § 1323
Dass die Reparaturkosten den Zeitwert des unbeschädigten Kfz (Wiederbeschaffungswert) mäßig bzw geringfügig übersteigen (hier: um 9,4 %), macht die Reparatur noch nicht unwirtschaftlich. Wenn die Anschaffung eines fabriksneuen Kfz billiger käme als die Reparatur, liegt aber jedenfalls ein Totalschaden vor.