ABGB § 1118
Nur Mietzinsrückstände, nicht jedoch offene Forderungen auf Nebengebühren (wie Verzugszinsen und Kosten) rechtfertigen die Aufhebung des Mietvertrags nach § 1118 ABGB. Die Umsatzsteuer zählt dabei zum Mietzins.
OGH 22. 2. 2007, 2 Ob 272/06y