vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Aufhebung des Mietvertrags wegen offener Umsatzsteuerbeträge

RechtsprechungMiet- und WohnrechtZak 2007/350Zak 2007, 196 Heft 10 v. 12.6.2007

ABGB § 1118

Nur Mietzinsrückstände, nicht jedoch offene Forderungen auf Nebengebühren (wie Verzugszinsen und Kosten) rechtfertigen die Aufhebung des Mietvertrags nach § 1118 ABGB. Die Umsatzsteuer zählt dabei zum Mietzins.

OGH 22. 2. 2007, 2 Ob 272/06y

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte