ABGB §§ 775, 1487
GOG § 89 Abs 3
Wenn der Pflichtteilsergänzungsanspruch unmittelbar auf das Gesetz gestützt wird, verjährt er in drei Jahren. Die Verjährung beginnt idR mit der Kundmachung des Testaments bzw - seit dem neuen Außerstreitverfahren - mit der Zustellung des Übernahmeprotokolls (§ 152 Abs 2 AußStrG nF) zu laufen. Wenn der Pflichtteilsberechtigte als beklagter Testamentsalleinerbe einen Erbrechtsstreit mit nicht leicht vorhersehbarem Ausgang führte, läuft die Verjährungsfrist erst ab Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Testament für ungültig erklärt wurde.